1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) legen die Bedingungen fest, zu denen die von Lesaffre Deutschland GmbH und Asmussen GmbH (nachfolgend „LESAFFRE“) getätigten Bestellungen vereinbart und ausgeführt werden. Die AEB gelten für alle Einkäufe von Sachen (Waren und Produkten etc.) und von LESSAFRE bestellten Dienstleistungen. Die Vertragspartner von LESAFFRE werden nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet. Im Zweifel gelten diese AEB für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen LESSAFRE und dem Lieferanten, bis LESSAFRE den Lieferanten von geänderten Einkaufsbedingen informiert hat.
Die jeweils aktuellen AEB sind auf der Website http://www.lesaffre.de einsehbar.
1.2 Die AEB können im Einzelfall durch schriftlich vereinbarte „Besondere Vertragsbedingungen“ eines Kaufvertrages (einer Bestellung) oder – im Fall eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages – den schriftlichen Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag ergänzt oder geändert werden. In diesem Fall haben die in den Besondere Vertragsbedingungen des Kaufvertrages (der Bestellung) oder die im Werk- oder Dienstleistungsvertrag enthaltenen Bestimmungen den Vorrang vor den damit allenfalls in Widerspruch stehenden Bestimmungen der AEB. Alle übrigen Bedingungen der AEB, die nicht durch Besondere Vertragsbedingungen des Kaufvertrages (einer Bestellung) oder des Werk- oder Dienstleistungsvertrag abgeändert werden, bleiben weiterhin in Kraft.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur als vereinbart, wenn LESSAFFRE deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. In allen anderen Fällen erklärt der Lieferant mit Annahme der Bestellung oder Ausführung der bestellten Dienstleistung auf die Anwendung seiner AGB zu verzichten, jedenfalls insoweit ein Widerspruch zu den AEB von LESAFFRE besteht.
Eine Bestellung von LESAFFRE und die Verpflichtung des Lieferanten, die zugesagte Leistung zu erbringen, ist ab dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages bindend, es sei denn, die Parteien vereinbaren, dass die betreffende Lieferung von Produkten, Werk- oder Dienstleistungen erst nach Abruf der Leistung durch LESSAFRE erfolgen soll.
3.1 Die Produkte werden an dem/den im Vertrag angegebenen Ort(en) geliefert und die Dienstleistungen an dem in Vertrag genannten Ort erbracht. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden die Produkte gemäß den Incoterm DDP (Incoterms 2010) geliefert, und die damit verbundenen Risiken gehen gemäß den Incoterm DDP (Incoterms 2010) über. Das Eigentum an den Produkten geht zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte auf LESSAFRE über. In Lieferscheinen des Lieferanten enthaltene Eigentumsvorbehalte sind nicht anwendbar.
3.2 Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass vereinbarte Termine und Fristen verbindlich sind. Jede Änderung des geplanten Liefer- oder Leistungsdatums bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LESSAFRE.
3.3 Unterbleibt eine solche Zustimmung und werden die Produkte nicht zu dem im Vertrag angegebenen Datum geliefert oder die Dienstleistungen nicht termingerecht erbracht, behält sich LESSAFRE das Recht vor, nach eigenem Ermessen und ohne vorherige förmliche Ankündigung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtwertes der bestellten Produkte und Dienstleistungen für jeden Kalendertag, der seit dem Lieferdatum verstrichen ist, vom Lieferanten zu fordern, höchstens jedoch 15% des gesamten Preises. Diese Strafe entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und LESSAFRE behält sich das Recht vor, neben der Vertragsstrafe eine Entschädigung für Schäden zu fordern, die durch einen Verstoß des Lieferanten entstanden sind (einschließlich entgangenem Gewinn). Soweit gesetzlich zulässig, kann LESSAFRE die Konventionalstrafe von allen Beträgen, die LESSAFRE dem Lieferanten im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindung schuldet, abziehen. Vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbote sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Tatsache, dass die Produkte oder Dienstleistungen nach dem geplanten Liefer- oder Leistungstermin nicht zurückgewiesen werden, gilt nicht als Verzicht von LESSAFRE auf deren Rechte und Forderungen, die sich aus einer solchen verspäteten Lieferung oder Leistung ergeben, und gilt insbesondere nicht als Verzicht auf das Recht von LESAFFRE, vom Lieferanten die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine zu verlangen. Im Falle einer Verspätung von mehr als 3 Tagen behält sich der LESSAFRE das Recht vor, von der Vereinbarung – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, die LESSAFRE gegen den Lieferanten hat – zurück zu treten, ohne dass LESSAFRE eine weitere Nachfrist setzen muss.
4.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich andere Abnahmekriterien schriftlich vereinbart haben, führt LESSAFRE nach der Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 7 Werktagen eine erste Sichtprüfung der gelieferten Produkte und Dienstleistungen durch. Dabei festgestellte Mängel werden dem Lieferanten mitgeteilt. Auch nach Ablauf dieser Frist kann LESAFFRE selbst oder durch Dritte (z.B. Kunden) Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist rügen, die zum Zeitpunkt der ersten Sichtprüfung nicht festgestellt wurden.
4.2 Der Lieferant hat jede Nichtkonformität der Produkte und Dienstleistungen mit dem Bestellten unverzüglich und vollständig auf eigene Kosten zu beheben (siehe auch Punkt 5.5) Die Lieferung der Produkte und Dienstleistungen kann von LESSAFRE auf Verlangen des Lieferanten in einem Abnahmeprotokoll bestätigt werden, in dem LESSAFRE gegebenenfalls auch eine bereits festgestellte Nichtkonformität vermerken kann. Sind im Abnahmeprotokoll keine Mängel vermerkt, hat das keinen Einfluss auf das Recht von LESAFFRE, Gewährleistungsansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. § 928 ABGB ist nicht anwendbar.
5.1 Der Lieferant garantiert, dass (a) die Produkte und Dienstleistungen den mit LESAFFRE getroffenen Vereinbarung, den branchenüblichen Anforderungen sowie den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften (zusammen die „anwendbaren Vorschriften“) sowohl im Herstellungsland als auch im Lieferland entsprechen, (b) die Produkte und Dienstleistungen die vom Lieferanten zugesicherten Eigenschaften besitzen (wobei auch auf Werbeaussagen und dergleichen Bedacht zu nehmen ist) und dass (c) die Produkte (c1) mit allen in der Vereinbarung enthaltenen Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und Beschreibungen sowie den anwendbaren Vorschriften, die bei Durchführung des Vertrages einzuhalten sind, übereinstimmen; (c2) für dem Verwendungszweck geeignet sind, für den sie normalerweise bestimmt sind und (c3) für jeden Verwendungszweck geeignet sind, der dem Lieferanten vom LESSAFRE ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebracht wird.
5.2 Der Lieferant garantiert, dass (a) die Produkte mit allen Anweisungen, Empfehlungen und anderen Informationen geliefert werden, die für ihren ordnungsgemäßen Gebrauch erforderlich sind und dass (b) die Dienstleistungen auf professionelle Weise, effizient und prompt, in Übereinstimmung mit den strengsten Sorgfaltsnormen und anwendbaren Handelspraktiken und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien über die anwendbaren Qualitätskriterien getroffenen Vereinbarungen erbracht werden. Technische Normen sind anwendbar, stellen allerdings – soweit in den Besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich anders vereinbart – die vom Lieferanten als Auftragnehmer geschuldeten Mindeststandards dar.
In AGB des Lieferanten oder besonderen Vertragsbestimmungen enthaltene Haftungsbeschränkung oder -ausschlüsse sind unwirksam und gelten als nicht vereinbart.
5.3 Die Produkte und Dienstleistungen, die nicht alle in Punkte 5.1 bis 5.2 festgelegten Anforderungen erfüllen, gelten als mangelhaft. Der Lieferant ist verpflichtet, über Verlangen von LESAFFRE den Mangel zu beheben. In keinem Fall gilt es als Verzicht von LESAFFRE, Gewährleistung oder Schadenersatz vom Lieferanten zu verlangen, wenn LESAFFRE (a) eine mangelhafte Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen angenommen oder (b) Rechnungen des Lieferanten beglichen hat.
5.4 Der Lieferant haftet LESAFFRE für Gewährleistung für die Dauer der gesetzlichen Gewährleitungsfrist von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Produkte vom Lieferanten geliefert und von LESAFFRE übernommen wurden bzw. an dem Werk- oder Dienstleistungen vom Lieferanten vollständig erbracht und von LESSAFRE abgenommen wurden. Jeder Mangel, der innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt, gilt als Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung und es hat der Lieferant den Nachweis einer Mangelfreiheit zu erbringen, wenn er sich darauf beruft, dass der Mangel erst nach der Lieferung entstanden sein soll.
5.5 Kommt während der Gewährleistungsfrist einen Mangel hervor, hat LESSAFRE ohne Einschränkung anderer ihr zustehender Rechte nach eigenem Ermessen das Wahlrecht
(a) in Bezug auf gelieferte Produkte (a1) vom Lieferanten zu verlangen dass jedes fehlerhafte Produkt innerhalb einer von LESAFFRE je nach Dringlichkeit gesetzten Frist (in jedem Fall höchstens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen) durch ein mangelfreies Produkt ausgetauscht oder der Mangel beseitigt wird oder (a2) Preisminderung geltend zu machen oder (a3) bei unbehebbaren Mängeln oder wenn die Mängelbehebung für LESAFFRE unzumutbar ist oder vom Lieferanten verweigert oder verzögert wird, kann LESAFFRE Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages) verlangen
(b) in Bezug auf Werk- oder Dienstleistungen (b1) vom Lieferanten zu verlangen, dass er die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen so verbessert, dass ihre tatsächliche Beschaffenheit nicht weiter von der Beschaffenheit abweicht, die der Gegenstand auf Grund der vertraglichen Vereinbarung haben sollte, also keinen Mangel mehr aufweist (Punkt 5.1. und 5.2.) und/oder (b2) den Mangel zur Gänze oder teilweise selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen und vom Lieferanten den Ersatz der Mängelbehebungskosten zu verlangen und/oder (b3) Preisminderung geltend zu machen sowie (b4) bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels oder bei unbehebbaren Mängeln oder wenn die Mängelbehebung für LESAFFRE unzumutbar ist oder auch vom Lieferanten verweigert oder verzögert Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages) zu verlangen.
5.6. Statt Gewährleistung und/oder darüber hinaus kann LESAFFRE Schadenersatz verlangen. Der Lieferant haftet LESAFFRE für die von ihm und seinen Subunternehmern und Zulieferern verursachten Schäden (auch Mangelfolgeschäden). Er haftet dabei insbesondere auch für die Verletzung einer Warnpflicht für eine dem Lieferanten erkennbare Verwendung ungeeigneter Produkte und bei offenbarer Untauglichkeit der von LESAFFRE beigestellten Stoffe oder bei offenbar unrichtigen Anweisungen von LESSAFRE. Der Lieferant haftet LESAFFRE auch für Fehler allfällige Zulieferer und Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen wie für eigene Fehler.
6.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen und Normen für das in Verkehr bringen und die Kennzeichnung der von ihm verkauften Produkte, die zum Zeitpunkt der Bestellung und Lieferung für Waren in der Europäischen Union und im Bestimmungsland gelten. Der Lieferant ist damit insbesondere verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals – REACH“) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures – CLP“) in der jeweils gültigen Fassung genaustens einzuhalten.
Die an LRESAFFRE verkauften Produkte dürfen entsprechend der REACH – VO nur solche chemischen Stoffe enthalten, die vorher vom Lieferanten registriert worden sind. Der Lieferant ist verpflichtet LESAFFRE jederzeit das Sicherheitsdatenblatt entsprechend der aktuelle REACH- und CLP-Verordnungen und die Registrierungsnummern für die in den gelieferten Zubereitungen enthaltenen Stoffe zur Verfügung zu stellen und von sich aus eine Erklärung darüber abzugeben, ob einer oder mehrere in den gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe einer REACH-Beschränkung gemäß einem der Anhänge der Verordnung unterliegen.
6.2 Der Lieferant wird die Informationspflichten gemäß Art. 33 der REACH – VO genaustens beachten. LESAFFRE weist den Lieferanten darauf hin, dass er gemäß Artikel 33.1 dieser Verordnung LESAFFRE über das Vorhandensein von „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (Substance of Very High Concern – SVHC) unverzüglich informieren muss, die in den von ihm gelieferten Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind. Ein besonders besorgniserregender Stoff ist ein chemischer Stoff (Element, Verbindung oder eine Gruppe von chemischen Verbindungen), welcher nach der REACH-VO als Stoff mit besonders gefährlichen Eigenschaften identifiziert worden ist und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Der Lieferant ist verpflichtet, bei jeder Lieferung den Namen und die Konzentration von besonders besorgniserregenden Stoffen in den von ihm gelieferten Erzeugnissen zusammen mit ausreichenden Informationen, die eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ermöglichen, anzugeben.
6.3 Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, alle Änderungen der REACH-Verordnung und ihrer Anhänge regelmäßig zu überwachen und LESSAFRE entsprechend und rechtzeitig zu informieren. Dies bezieht sich auch auf die Stoffe und auf die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe oder auf Erzeugnisse, die LESSAFRE geliefert worden sind, bevor solchen Änderungen in Kraft getreten sind.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet LESSAFRE unverzüglich über jede Änderung der chemischen Zusammensetzung oder der Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und Zubereitungen zu informieren.
6.5 Entscheidet sich der Lieferant, eine Registrierung nicht aufrecht zu erhalten oder das Inverkehrbringen eines seiner Stoffe oder eines in einer Zubereitung enthaltenen Stoffes oder die Zubereitung selbst einzustellen, muss er LESSAFRE spätestens zwölf (12) Monate vor dem Ablauf der Registrierung bzw. dem Datum, an dem das Inverkehrbringen eingestellt wird, per Einschreiben darüber informieren. LESAFFRE muss in diesem Fall bereits bestellte Produkte nicht mehr abnehmen. Der Lieferant wird LESSAFRE unterstützen, ein alternatives Produkt zu finden.
6.6. Der Lieferant wird alle in den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) vorgesehenen Mitteilungen an LESAFFRE von sich aus und ohne Nachfrage von LESAFFRE vornehmen.
6.7. Verstößt der Lieferant gegen eine wesentliche Bestimmung einer der beiden Verordnungen oder gegen eine der in Punkt 6.1. bis 6.6. geregelten Verhaltenspflichten, hält er LESAFFRE für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Nachteil schadlos.
Sofern im Vertrag oder in „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes vorgesehen ist, sind die in der Vereinbarung angegebenen Nettokaufpreise fest und endgültig und schließen – abgesehen von der gesetzlichen Umsatzsteuer – alle Steuern und sonstigen Kosten und Abgaben ein, die LESSAFRE in Bezug auf die bestellten Produkte und Werk- oder Dienstleistungen zu zahlen hat. Der Lieferant trägt alle bei der Erfüllung des Vertrages anfallenden Kosten, die von LESAFFRE nicht ausdrücklich im Vertrag übernommen wurden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Liefer-, Bearbeitungs-, Verpackungs- und Umhüllungskosten.
Sofern nicht anders angegeben, muss der Lieferant Rechnung stellen, sobald LESSAFRE den Lieferschein oder das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat. LESSAFRE begleicht die Rechnungen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang per Banküberweisung auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto, sofern nicht anders vereinbart. Im Falle eines Zahlungsverzugs von LESSAFRE ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des 3-Monats – EUROBOR zuzüglich 6% p.a. zu verlangen.
Jede Partei verpflichtet sich, die von der anderen Partei offengelegten technischen und geschäftlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und LESAFFRE gelten als vertrauliche Informationen. Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Ende der Vereinbarung (der Erfüllung des Vertrages), gleich aus welchem Grund, fort. Der Lieferant verpflichtet sich, die Firmennamen, Marken und Fotos von LESSAFRE nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LESSAFRE, auch nicht nach Erfüllung der Vereinbarung, zu Werbezwecken zu verwenden und auch nicht auf bestimmte Handelspraktiken von LESSAFRE zu verweisen.
10.1 Jede Partei hat das Recht, die Vereinbarung ganz oder teilweise zu kündigen oder sonst zu beenden,
(a) wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und diesen Verstoß nicht über schriftliche Aufforderung innerhalb angemessener Frist beseitigt; angemessen ist jedenfalls eine Frist von 10 Kalendertagen sofern aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht eine kürzere Frist gesetzt werden muss
(b) wenn die andere Partei Betroffener einer gerichtlichen oder behördlichen Maßnahme ist, die deren Fortbestand zu gefährden geeignet ist
(c)wenn über das Vermögen der anderen Partei eine Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Reorganisationsverfahren eingeleitet wurde, soweit einer Vertragskündigung aus diesem Grund nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegensteht, oder wenn aus anderen Gründen das Liquidationsverfahren eingeleitet wurde.
10.2 Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Vertragskündigung kann LESAFFRE nach eigenem Ermessen von Dritten Produkte als Ersatz für die vom Lieferanten ausfallende Lieferung und Leistungen erwerben. Alle daraus resultierenden zusätzlichen Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird seine Verpflichtungen aus dem Teil der Vereinbarung, der in Kraft bleibt, weiterhin erfüllen.
10.3 Der Lieferant haftet nicht für Vertragsverletzungen, die ausschließlich auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass der Lieferant LESSAFRE ehestmöglich nach Eintritt des Ereignisses darüber informiert. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf solche Ereignisse anzuwenden, die durch Gesetze und die Rechtsprechung als „Ereignis höherer Gewalt“ anerkannt sind. LESSAFRE kann die Vereinbarung nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über ein „Ereignis höherer Gewalt“ kündigen, wenn die Erfüllung einer Vertragspflicht des Lieferanten dadurch für einen Zeitraum von 30 Tagen oder mehr verzögert wird. Der Lieferant hat dann gegen LESAFFRE keine Ersatzansprüche.
Der Lieferant erklärt sich bereit, bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die finanziellen Folgen seiner Haftung gemäß der Vereinbarung abdeckt. Der Lieferant stellt LESSAFRE auf Anfrage Versicherungsbescheinigungen zur Verfügung, in denen die Hauptbedingungen der Policen in Bezug auf die versicherten Risiken aufgeführt sind.
12.1 Während der Erfüllung der Vereinbarung kann der Lieferant für und/oder mit LESSAFRE Produkte entwerfen oder entwickeln oder Werke schaffen. Unabhängig davon, ob dadurch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Muster, Modelle, Mock-ups usw.) entstehen oder andere gesetzlich geschützte Rechte (Urheberrechte, zB an Software, Design, Datenbanken usw.) oder nicht ausschließliche oder nicht schützbare Rechte (Know-how, Algorithmen, andere nicht schützbare Arbeiten usw.) entstehen (zusammen als „Entwicklung“ bezeichnet), stehen die Rechte an allen Entwicklungen ausschließlich LESAFFRE zu. Alle geistigen Eigentumsrechte an und auf eine Entwicklung werden unmittelbar nach deren Entstehen ausschließliches Eigentum von LESSAFRE. Dementsprechend wird der Lieferant Dritten daran keine Rechte einräumen und tritt über jederzeitiges Verlangen von LESAFFRE alle seine Rechte an LESSAFRE ohne zusätzliches Entgelt ab. Wenn eine Entwicklung urheberrechtlich geschützt ist, tritt der Lieferant seine Rechte unwiderruflich und ausschließlich an den LESSAFRE ab, sobald die Entwicklung produziert wird.
Dieses Nutzungs-(Lizenz)recht von LESAFFRE ist zeitlich und territorial unbegrenzt und umfasst das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Soweit gesetzlich zulässig, sind Umfang und Zweck aller Abtretung von Rechten und Lizenzen nicht eingeschränkt und LESSAFRE kann die abgetretenen Rechte auf jede Art und Weise nutzen und in Verbindung mit jeder beliebigen Tätigkeit ausüben. Die auf diese Weise übertragenen Rechte umfassen das Recht, die Entwicklung ganz oder teilweise zu nutzen, zu reproduzieren, zu ändern, auszuführen und zu verwerten und zwar unter Verwendung beliebiger Mittel oder Medien, in beliebiger Form. Jede Abtretung von Rechten gilt weltweit für die gesetzliche Schutzdauer in Bezug auf die Entwicklung. Die Entschädigung für eine gemäß dieser Bestimmung erfolgten Abtretung/Lizenzierung ist in dem gemäß der Vereinbarung zu zahlenden Preis enthalten. Die Entwicklung gilt überdies als vertrauliche Information, die LESSAFRE gehört und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LESSAFRE weder an Dritte weitergegeben noch vom Lieferanten oder von Dritten genutzt werden.
12.2 Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung oder Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen keine Rechte Dritter verletzt.
12.3 Alle Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Zeichnungen, Modelle oder andere Gegenstände, die LESSAFRE dem Lieferanten für die Erfüllung der Vereinbarung überlässt (gemeinsam die „Medien“), bleiben Eigentum von LESSAFREs und werden vom Lieferanten auf eigenes Risiko verwendet. Der Lieferant erhält die ihm überlassenen Medien in gutem Zustand (vorbehaltlich normaler Abnutzung und Verschleiß) und stellt sie ohne Aufforderung an LESAFFRE zurück, sobald die Erbringung der in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen beendet ist oder davor auf Verlangen von LESSAFRE. Der Lieferant darf die Medien und Entwicklungen ausschließlich für die Erfüllung der Vereinbarung verwenden. Jegliches Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Medien trägt der Lieferant ab dem Zeitpunkt, in dem sie zum Lieferanten gebracht werden, bis sie an LESSAFRE zurückgegeben und von diesem akzeptiert werden. Die Medien sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und als Eigentum von LESSAFRE zu kennzeichnen. LESSAFRE übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung, gleich welcher Art, in Bezug auf die dem Lieferanten vorübergehend überlassenen Medien.
13.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte und/oder Pflichten aus der Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten. LESSAFRE kann jedoch die Vereinbarung an eines seiner verbundenen Unternehmen oder Konzerngesellschaften abtreten und den Lieferanten davon schriftlich verständigen. In einem solchen Fall ist LESSAFRE von allen Verpflichtungen und Haftungen befreit, die nach der Abtretung entstehen können. Der Lieferant kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LESSAFREs keinen Teil seiner gegenüber LESAFFRE eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen an Sub – Auftragnehmer oder Sub – Lieferanten übertragen. Das Versäumnis einer Partei, eines ihrer Rechte aus der Vereinbarung oder ein gesetzliches Recht ganz oder teilweise auszuüben, stellt keinen Verzicht auf diese Rechte dar und gilt auch nicht als Verzicht darauf. LESSAFRE verzichtet nicht auf zusätzliche Rechte (einschließlich jeglicher Gewährleistung), die ihr nach dem Gesetz zustehen, auch wenn diese AEB davon zum Nachteil von LESAFFRE abweichen sollten.
13.2 Sollte eine Bedingung der AEB oder des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird sie außer Acht gelassen, beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bedingungen der Vereinbarung. Die Parteien werden jene Klausel, die nichtig oder unwirksam ist, durch eine neue Klausel ersetzen, die ihrer ursprünglichen Absicht so nahe wie möglich kommt.
13.3 Jede Partei hat die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Vertretern der anderen Partei sicherzustellen, dass die Rechte dieser Personen gewahrt werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen sämtliche an seinem Sitz und in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, weder Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten noch für sich oder für andere direkt oder indirekt Geschenke oder Bezahlungen entgegen zu nehmen oder sonstige Vorteile zu verschaffen, zu versprechen oder sich versprechen zu lassen, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden können. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter oder Familienangehörige im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Ausführung der vertraglich vereinbarten Lieferungen oder Leistungen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.
Stellt LESAFFRE fest, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist LESAFFRE berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen. Der Lieferant trägt in diesem Fall einen LESAFFRE dadurch entstehenden Schaden.
Der gesamte Vertrag zwischen LESAFFRE und dem Lieferanten unterliegt deutschem Recht, die Anwendung der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen, ebenso die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte, die für den Ort zuständig sind, an denen das betreffende LESSAFRE Einzelunternehmen (Lesaffre Deutschland GmbH, Asmussen GmbH) seinen eingetragenen Firmensitz hat.
Für die Auslegung des Inhalts mehrsprachiger vertraglicher Vereinbarungen ist die deutsche Sprachversion maßgebend.
Kehl / Elmshorn Juli 2021
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